Honorardiskussionen vermeiden: So helfen RifT-Tabellen bei überschrittenen HOAI-Tafelwerten.
| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2025 – 5 U 102/23
Sachverhalt: Ein Bauherr (AG) führte zur Errichtung seiner neuen Firmenzentrale einen Realisierungswettbewerb durch. In der Folge kam es mit dem preistragenden Architekturbüro (AN) zu Auseinandersetzungen über die Beauftragung sowie über die Höhe des geschuldeten Architektenhonorars. Zu Beginn des Projekts lagen die Kostenzielvorstellungen noch innerhalb des durch die HOAI-Tafelwerte vorgegebenen Honorarrahmens. Mit Abschluss der Entwurfsplanung überschritten die anrechenbaren Kosten jedoch diese Werte. Der AN forderte daraufhin ein entsprechend höheres Honorar.
Urteil:
Zu Recht! Fehlt eine schriftliche Honorarvereinbarung und werden die HOAI-Tafelwerte überschritten, sind die sog. RifT-Tabellen („Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger“) als ortsübliche und angemessene Vergütungsgrundlage heranzuziehen. Auch im vorliegenden Fall war daher – mangels schriftlicher Vereinbarung – eine Fortschreibung der Tafelwerte auf Basis der RifT-Tabellen vorzunehmen.
Praxistipp:
Zeichnet sich bereits beim Vertragsabschluss ab, dass die anrechenbaren Kosten – etwa aufgrund eines längeren Planungsprozesses – die HOAI-Tafelwerte im Zeitpunkt der Kostenberechnung überschreiten könnten, sollte vertraglich ausdrücklich auf die entsprechende RifT-Tabelle Bezug genommen werden. Auf diese Weise lassen sich spätere Honorarstreitigkeiten vermeiden und die Vergütung von Beginn an transparent und nachvollziehbar gestalten.